Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Geltungsbereich

  1. Klimondo ist eine Marke der Firma HERZOG Kälte-Klima Anlagenbau GmbH. Die vorliegenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der HERZOG Kälte-Klima Anlagenbau GmbH (in Folge „AGB“ genannt) sind integrierter Bestandteil des Angebots und gelten, soweit sich die Vertragspartner nicht ausdrücklich schriftlich auf Abweichendes einigen.
    Diese Bedingungen gelten gleichermaßen für Lieferungen und Leistungen zwischen uns und natürlichen sowie juristischen Personen (in der Folge „Kunde“ genannt) für das gegenwertige sowie zukünftige Ergänzungs- und Folgeaufträge.

Angebote, Vertragsabschluss

  1. Unsere Angebote sind unverbindlich.
  2. Sollte die Angebotsgültigkeit nicht explizit am Angebot angeführt sein, so hat ein Angebot eine Gültigkeit von 60 Tagen.
  3. Der Vertragsabschluss kann schriftlich und mündlich erteilt werden. Bei mündlichem Vertragsabschluss wird eine Auftragsbestätigung erstellt. Diese ist auch ohne nochmalige Bestätigung gültig.
  4. Wir sind dazu berechtigt den gesamten Auftrag oder Teile des Auftrags, auch ohne Zustimmung des  Kundendes Kunden, an Subunternehmer zu vergeben.

Preise

  1. Die Preise des Angebots gelten nur bei Bestellung des gesamten angebotenen Leistungsumfanges.
  2. Basis der Lohn und Materialpreise ist das Angebotsdatum. Die Firma HERZOG Kälte-Klima behält sich Preisänderungen infolge von Anpassungen der Lohn und Materialpreise vor.
  3. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis oder Festpreis zu verstehen sollte dies nicht explizit angeführt sein.
  4. Die Verrechnung nach Aufmaß erfolgt abschnittsweise, die maximale Dauer zwischen den Abschnitten beträgt 30 Tage. Beteiligt sich der Kunde nicht am Aufmaß, erkennt er damit das Aufmaß an. Der Termin für das Aufmaß wird mit höchstens 7 Tagen Vorlauf vereinbart.
  5. Beauftragte, im Angebot jedoch nicht enthaltene Arbeiten werden nach Aufwand abgerechnet.
  6. Preisangaben sind inklusiver Mehrwertsteuer angegeben. Die enthaltene Mehrwertsteuer wird am Ende ausgewiesen. Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden gesondert verrechnet. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit. Diese werden, wenn nicht anders vereinbart,nach Aufwand verrechnet.

Zahlungen

  1. Die Zahlungen für Projekte sind, wenn nicht anders vereinbart wie folgt zu leisten:
    50% der Auftragssumme bei Auftragserteilung 50% der Auftragssumme nach Inbetriebnahme
  2. Service- und Wartungsrechnungen werden, wenn nicht anders vereinbart, nach erbrachter Leistung, nach Aufwand abgerechnet.
  3. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
  4. Der Kunde verpflichtet sich im Falle von Zahlungsverzug, die zur Einbringlichmachung notwendigen und zweckentsprechenden Kosten (Mahnkosten, Inkassogebühren, Rechtsanwaltskosten, etc.) an uns zu ersetzen.
  5. Gegenüber Verbrauchern sind wir berechtigt bei Zahlungsverzug einen Zinssatz von iHv. 4% zu berechnen.

Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald
    1. alle technischen Einzelheiten geklärt sind,
    2. der Kunde die technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen (welche wir auf Anfrage mitteilen können) geschaffen hat,
    3. wir vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheitsleistungen erhalten haben, und
    4. der Kunde seine vertraglichen Vorleistungs- und Mitwirkungsverpflichtungen, insbesondere auch die in nachstehenden Unterpunkten genannten, erfüllt.
  2. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen.
  3. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche(n) Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.
  4. Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung dem Unternehmen kostenlos für Dritte nicht zugängliche versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
  5. Der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand gegeben sind, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
  6. Ebenso haftet der Kunde dafür, dass die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen in technisch einwandfreien und betriebsbereiten Zustand sowie mit den von uns herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind.
  7. Der Auftraggeber hat alle Vorkehrungen zu treffen, um eine ungehinderte Fertigstellung der Anlage ohne Unterbrechung zu ermöglichen.
  8. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Montagearbeiten die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, mögliche Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung stellen.
  9. Für Konstruktion und Funktionsfähigkeit von beigestellten Teilen trägt der Kunde allein die Verantwortung. Eine Prüfpflicht hinsichtlich allfälliger vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen, übermittelten Angaben oder Anweisungen besteht – über die Anlage eines technischen Baudossiers und die Bescheinigung der Einhaltung der Maschinenrichtlinie sowie allenfalls anderer anwendbarer Richtlinien hinaus – hinsichtlich des Liefergegenstandes nicht, und ist eine diesbezügliche unsere Haftung ausgeschlossen. Die Pflicht zur Ausstellung der Bescheinigung kann an den Kunden, der den Liefergegenstand in Verkehr bringt, vertraglich überbunden werden.
  10. Die Funktionsfähigkeit der Geräte und Anlagen setzt voraus, dass die Anweisungen der Betriebsanleitung eingehalten werden und für die regelmäßige Wartung durch eine befugte Fachfirma gesorgt wird. Die Anlagen und Geräte sind stets sauber zu halten und regelmäßig fachgerechten Reinigungen zu unterziehen.
  11. Bei ersten Anzeichen einer Störung, etwa bei Ansteigen der Temperaturen, sind wir vom Kunden unverzüglich zu verständigen.
  12. Ist die Behebung der Funktionsstörung nicht zeitgerecht möglich, hat der Kunde auf seine Kosten unverzüglich alle zur Schadensminderung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und insbesondere das Kühlgut nach Möglichkeit auszulagern.

Montageausführung

  1. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.
  2. Bei einem Kauf einer Klimaanlage ohne Montage, oder Inbetriebnahme muss vom Endkunden bestätigt werden, dass die Installation von einem zertifizierten Unternehmen ausgeführt wird.

Gewährleistung und Haftung

  1. Für Gewährleistung bei Konsumenten gelten die Gewährleistungsfristen laut ABGB.
  2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.
  3. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
  4. Zur Behebung von Mängeln hat der Kunde die Anlage bzw. die Geräte ohne schuldhafte Verzögerung uns zugänglich zu machen und uns die Möglichkeit zur Begutachtung durch uns oder von uns bestellten Sachverständigen einzuräumen.
  5. Sind Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist er verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
  6. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Liefergegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenbehebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
  7. Wir sind berechtigt, jede von uns für notwendig erachtete Untersuchung anzustellen oder anstellen zu lassen, auch wenn durch diese die Waren oder Werkstücke unbrauchbar gemacht werden. Für den Fall, dass diese Untersuchung ergibt, dass wir keine Fehler zu vertreten haben, hat der Kunde die Kosten für diese Untersuchung gegen angemessenes Entgelt zu tragen.
  8. Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt.
  9. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so leisten wir nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.
  10. Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen Informationen basiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 5. nicht nachkommt.
  11. Ebenso stellt dies keinen Mangel dar, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind.
  12. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit aufgrund der technischen Besonderheiten. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen.
  13. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (zB Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung gegenüber dem Kunden insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (zB höhere Versicherungsprämie).
  14. Jene Produkteigenschaften werden geschuldet, die im Hinblick auf die Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen und sonstige produktbezogene Anleitungen und Hinweise (insb. auch Kontrolle und Wartung) von uns, dritten Herstellern oder Importeuren vom Kunden unter Berücksichtigung dessen Kenntnisse und Erfahrungen erwartet werden können. Der Schadenersatz nach dem Produkthaftungsgesetz richtet sich nach den gesetzlichen Verjährungsvorschriften. Regresshaftungen im Sinne des § 12 PHG sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre von HERZOG verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.

Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten Waren bleiben solange im Eigentum von HERZOG, bis sämtliche gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung einschließlich Zinsen, vom Kunden unberechtigter Weise einbehaltene Skonti oder nicht von HERZOG anerkannte Abzüge, entstandene Kosten und dergleichen, aus welchem Rechtsgrund auch immer, bezahlt sind. Solange ein Eigentumsvorbehalt besteht und nicht alle Forderungen zur Gänze beglichen sind, verpflichtet sich der Kunde, die Ware pfleglich zu behandeln und die ordentliche Sorgfaltspflicht einzuhalten. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen vor restloser Bezahlung sind ausgeschlossen. Sollte die Ware gepfändet oder beschlagnahmt oder auf seine sonstige Art und Weise von Dritten zugegriffen werden, so hat der Kunde auf das Eigentum von HERZOG hinzuweisen, diese darüber unverzüglich zu informieren und sämtliche zur Durchsetzung des Eigentumsrechts erforderlichen Informationen und Dokumente an HERZOG zu übermitteln.

Widerrufsrecht

Kunden, die als Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes anzusehen sind, können bei Verträgen, die unter Verwendung von einem oder mehrerer Fernkommunikationsmittel (zB E-Mail, Fax, Telefon) geschlossen werden, ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen ab Lieferung der Ware vom Vertrag zurücktreten. Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Man kann dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.

Bei Verträgen über Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind, besteht jedoch kein konsumentenschutzrechtliches Rücktrittsrecht.

Tritt ein Verbraucher vom Vertrag zurück, ist dieser Zug um Zug verpflichtet, die empfangene Ware zurückzustellen. Wurde die Ware vom Verbraucher benutzt, ist HERZOG ein angemessenes Entgelt für die Benützung, einschließlich einer Entschädigung für eine damit verbundene Minderung des gemeinen Wertes des Produkts zu zahlen, wobei die bloße Übernahme des Produkts durch den Verbraucher noch keine Wertminderung darstellt. Der Rückversand ist kostenlos. 

Die Rückstellung der Ware hat zu erfolgen an:

HERZOG Kälte-Kima Anlagenbau GmbH
Gradnerstraße 60
8055 Graz

Force Majeure

Force Majeure oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre von HERZOG entbinden diese von der Einhaltung der vereinbarten Verpflichtungen. Als Force Majeure gelten insbesondere auch Betriebs- und Verkehrsstörungen, nicht ordnungsgemäße Lieferung von Unterlieferanten, Transportunterbrechungen oder Produktionseinstellungen; für die Dauer der vor angeführten Behinderung ist HERZOG von der Verpflichtung zur Leistungserbringung befreit, ohne dass beim Kunden Ansprüche auf Preisminderung oder sonstigen Schadenersatz entstehen.

Datenschutz

Entsprechend den Bestimmungen des Datenschutzes wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in Erfüllung des jeweiligen Vertrages Namen, Adressen, Telefon- und Faxnummern und E-Mail-Adressen sowie Zahlungsmodalitäten der Kunden von HERZOG zwecks automationsunterstützter Betreuung (Rechnungswesen, Kundenkartei) auf Datenträger gespeichert werden und willigt der Kunde in diese Verarbeitung ein.  

Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nicht.

Im Falle eines Vertragsabschlusses werden sämtliche Daten aus dem Vertragsverhältnis bis zum Ablauf der steuerrechtlichen Aufbewahrungsfrist (7 Jahre) gespeichert. Die Daten Name, Anschrift, gekaufte Waren und Kaufdatum werden darüberhinausgehend bis zum Ablauf der Produkthaftung (10 Jahre) gespeichert. Die möglichen Bezahlvorgänge erfordern zusätzliche Daten, die zur Zahlungsabwicklung beim Diensteanbieter benötigt werden (Bankleitzahl, Kontonummer, Bank, Kontoinhaber, Kreditkartennummer, Inhaber, CVC Code), aber nicht bei uns gespeichert werden. Die Datenverarbeitung erfolgt auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen des § 96 Abs. 3 TKG sowie des Art 6 Abs. 1 lit a (Einwilligung) und/oder lit b (notwendig zur Vertragserfüllung) der DSGVO.

Urheberrecht

Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets geistiges Eigentum von HERZOG; der Kunde erhält daran keine wie auch immer gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte.

Allgemeines

  1. Die Nichtigkeit einer Bestimmung dieser AGB lässt alle übrigen Bestimmungen aufrecht. Die nichtige Bestimmung ist durch eine wirtschaftliche gleichwertige oder ähnliche, aber zulässige Bestimmung zu ersetzten. Wir, wie ebenso der unternehmerische Kunde, verpflichten uns jetzt, gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis unter Berücksichtigung der Branchenüblichkeit der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.
  2. Es gilt österreichisches Recht.
  3. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht in Graz. Gerichtsstand für Verbraucher, sofern dieser seinen Wohnsitz im Inland hat, ist das Gericht, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.